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AGB PDF Drucken E-Mail
Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen

1. Ausstellungsort und -zweck, Öffnungszeiten
Die Ausstellung ist eine Beratungs-, Informations- und Verkaufsschau. Alle Präsentationen müssen dem Ausstellungszweck entsprechen. Die Ausstellung ist am angekündigten Ort von Freitag bis Sonntag von:  9:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Eine Änderung der Öffnungszeiten kann vom Veranstalter beschlossen werden.

2. Platzbestellung – Anmeldung
Die Platzbestellung ist für den Aussteller verbindlich und unwiderruflich. Mit Abgabe der Anmeldung anerkennt der Aussteller die gegen¬ständlichen Bedingungen. Streichungen, Ergänzungen und Vorbehalte in der Anmeldung gelten als nicht beigesetzt und werden auch durch Annahme der Anmeldung nicht anerkannt.

3. Zurückziehung der Anmeldung
Wird die Anmeldung vom Aussteller storniert, so ste¬hen dem Veranstalter 40 % der Standmiete als Stornogebühr zu. Ab vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist diese Sonderregelung abgeschlossen; es ist die gesamte Standmiete in diesem Fall als Stornogebühr zu begleichen. In beiden Fällen ist die Stornogebühr als pauschalierter Schadenersatz vereinbart, sodass auf eine Minderung dieses Schadenersatzanspruches, aus welchem Grunde immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet wird.

4. Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis ist auf umseitiger Anmeldung abgedruckt. Jeder angefangene Quadratmeter wird auf die volle Quadratmeterzahl aufgerundet. 8 Wochen vor Messebeginn (Zahlungseingang) sind die gesamten Standkosten bzw. Installationskosten zu bezahlen. Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseinganges ist der Veranstalter berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten und den vereinbarten Ausstellungsplatz anderweitig zu vergeben. In diesem Fall hat der Aussteller eine Stornogebühr zu bezahlen. Diese beträgt 40 % der vereinbarten Standkosten bis 4 Wochen vor Messebeginn, danach beträgt die Stornogebühr 100 % der vereinbarten Standkosten. Eine Anrechnung allfälliger Einkünfte des Veranstalters durch eine Neuvergabe des Ausstellungsplatzes auf die geschuldete Stornogebühr findet nicht statt. Mit Messende erfolgt die Endabrechnung der jeweiligen Verbrauchskosten.

5. Standgestaltung - Aufbau - Abbau – Werbung
Die Gestaltung der Stände auf dem zugeteilten Platz ist Angelegenheit des Ausstellers. Die Aufbauhöhe ist auf 250 cm beschränkt, zur Überschreitung der Bauhöhe bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters. Die vorgeschriebene Aufbauhöhe darf auch nicht durch Firmenschilder, Transparente etc. überschritten werden. Diese dürfen auch nicht in die Gänge hineinragen. Die Gestaltung der Stände sowie deren Abgrenzungen hat nach Anweisung des Veranstalters aufgrund der mit der Zuteilung übergebenen Pläne zu erfolgen. Eigene Standaufbauten und Dekorationen müssen ausnahmslos den gelten¬den Bau- und Brandschutzvorschriften entsprechen. Elektroinstallationen müssen vom Hallenelektriker genehmigt und befundet werden. Das unmittelbare Anbauen an den Grundaufbau mit eigenen Konstruktionen ist nicht zulässig. Der Standaufbau muss bis spätestens 16.4., 18 Uhr abgeschlossen sein, da der Veranstalter sonst das Recht hat, über den Platz anderweitig zu verfügen. Selbst wenn der Platz bis zu diesem Termin vom Aussteller nicht belegt wurde, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Standmiete aufrecht. Sollte der Abbau nicht fristgerecht erfolgen, ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Platzfläche auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchzuführen. Werbung außerhalb der Platzfläche ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters gestattet.

6. Verkaufsregelung
Es ist erlaubt, unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzli¬chen Bestimmungen (Preisauszeichnungspflicht)  während der Messe, direkt zu verkau¬fen und die Ware dem Käufer sofort auszufolgen. Der Aussteller erklärt sich jedoch damit einverstanden, den Verkauf nicht in marktschreierischer Weise durchzuführen. Der Aussteller verpflichtet sich, ausschließlich seine angemeldeten Ausstellungsgüter bzw. Dienstleistungen auszustellen.

7. Verkauf von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr
Die entgeltliche Abgabe von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr ist dem Aussteller nur nach vorheriger schriftli¬cher Zustimmung des Veranstalters gestattet. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ist der Aussteller verpflichtet, eine Vertragsstrafe von € 200,- je m' gemie¬teter Standfläche pro Tag an den Veranstalter zu bezahlen. Die Vertragsstrafe ist vom Nachweis eines Verschuldens oder eines Schadens unabhängig und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung eines die Vertragsstrafe über¬steigenden Schadens bleibt vorbehalten.

8. Ausstellungsplätze – Untervermietungen
Die Ausstellungsplätze sind vom Aussteller während der gesamten Ausstellungszeit besetzt zu halten. Ebenfalls untersagt ist die Räumung und der Abbau des Standes vor Beendigung der Veranstaltung. Das Weiter- bzw. Untervermieten des Ausstellungsstandes (auch teilweise bzw. kostenlos) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich. Bei Zuwiderhandeln wird die dop¬pelte Standmiete in Rechnung gestellt.

9. Reinigung
Die Reinigung der allgemeinen Teile des Ausstellungsgebietes wird vom Veranstalter durchgeführt. Die Reinigung des Standes ist vom Aussteller selbst durchzu¬führen, ebenso ist für die Wegschaffung des Verpackungs- und Emballagenmaterials durch den der Aussteller zu sorgen. Der Aussteller verpflichtet sich, beim Verlassen des Platzes denselben im gleichen Zustand zu übergeben, wie er ihn übernommen hat. Allfällige Wiederherstellungsarbeiten gehen zu Lasten des Ausstellers.

10. Versicherung
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller eingebrachten Gegenstände und Ausrüstungen, auch nicht für die von den Ausstellern, ihren Beauftragten, Angestellten oder Besuchern abgestellten Fahrzeuge. Der Veranstalter haftet auch nicht für Schäden jedweder Art, die im Zuge der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Ausstellung selbst,dessen Bediensteten oder Beauftragten, Besuchern oder dritten Personen, aus welchen Gründen immer, entstanden sind. Der Aussteller haftet für die durch ihn, seine Bediensteten, Angestellten, Beauftragten oder seine Besucher verursachten Schäden jeder Art, wobei er den Veranstalter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat.

11. Feuerpolizeiliche Schutzvorschriften
Die Ausstellung wird kommissioniert. Die Feuerpolizei duldet insbesondere kein Styropor und keine sonstigen leicht entflammba¬ren Gegenstände (Teppiche, Vorhänge und Dekorationsmaterial), sofern sie nicht mit einem Feuerschutzmittel imprägniert sind. Feuerlöscheinrichtungen und Gänge sind jederzeit freizuhalten. Verpackungsmaterial darf nicht in den Kojen und Gängen gelagert werden.

12. Sonderwünsche
Zusatzwünsche laut Angebotsliste. Internetanschlüsse sind gegen Entrichtung von Nutzungsgebühren möglich. Elektrische Anlagen sowie Installationen müssen den Vorschriften entsprechen. Ein Stromanschluss der Koje oder Messefläche an das Stromnetz des Veranstaltungsgebäudes kann durch den vom Veranstalter autori¬sierten Elektriker durchgeführt werden. Der angefallene Stromverbrauch wird pro kWh gesondert verrechnet. Installationen dürfen nur nach Genehmigung des zuständigen Hauselektrikers durchgeführt werden.

13. Ablehnung der Anmeldung
Der Veranstalter ist berechtigt, auch nach erfolgter Platzzuteilung eine Anmeldung eines Ausstellers abzulehnen, wenn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren gegen den Aussteller eröffnet wurde oder droht, Waren ausgestellt werden sollen, die nicht dem Ausstellungsthema oder der in der Platzbestellung genann¬ten Warengruppe entsprechen. Außerdem steht es dem Veranstalter frei, Anmeldungen ohne jede Begründung abzulehnen. Ein Aussteller erwirbt durch eine einmalige Zulassung zu einer Ausstellung keinerlei Rechtsanspruch auf Zulassung zu weiteren Ausstellungen. Soweit sich im Interesse der Veranstaltung die Notwendigkeit ergibt, nach Annahme der Anmeldung und Platzzuteilung einen anderen Ausstellungsplatz zuzuweisen, Ausmaß und Lage des Ausstellungsplatzes abzuändern oder bauliche Veränderungen durchzuführen, ist der Veranstalter hiezu berechtigt. Kann über einen zugewiesenen Platz nicht verfügt werden, so steht dem Aussteller lediglich Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Platzmiete zu. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Bei Beschwerden durch Aussteller oder Besucher über unseriösen Verkauf oder Verkaufsgespräche hat die Ausstellungsleitung das Recht, den Stand zu schließen, wobei die Verpflichtung zur Standmietenzahlung voll bestehen bleibt.

14. Filmen und Fotografieren
Der Veranstalter hat das Recht, im Ausstellungsgelände für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu fotografieren und zu filmen. Der Aussteller verzichtet in dem Zusammenhang auf alle Ansprüche aus dem Urheberrecht.

15. Datenschutz
Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die dem Veranstalter bekannt gegebenen Daten vom Aussteller automationsunterstützt verarbei¬tet und übermittelt werden.

16. Sonderveranstaltungen
Sonderveranstaltungen, Musikdarbietungen, Gewinnspiele, Vorführungen in Bild und Ton etc. auf den Ausstellungsplätzen dürfen nur nach schriftli¬cher Zustimmung des Veranstalters durchgeführt werden. Genehmigte Sonderveranstaltungen oder Vorführungen sind so durchzuführen, dass keine Belästigung durch Lärm, Staub, Abgase etc. verursacht oder der sonstige Ablauf der Ausstellung beeinträchtigt ist.

17. Abänderungen – Nebenabreden
Alle Abänderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

18. Verletzung der Ausstellungsbedingungen, Gesetzesverletzung
Nichtbeachtung oder Verstöße gegen die Ausstellungs- und Vertragsbedingungen, wie auch Verletzung gesetzlicher Bestimmungen berechtigen den Veranstalter, den Platz sofort zu schließen und die Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. Dies geschieht auf Kosten und Gefahr des Ausstellers. Den Anordnungen und Weisungen der Ausstellungsleitung und deren Beauftragten ist vom Aussteller unbedingt Folge zu leisten.

19. Veränderungen von Ausstellungsort und –termin
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik oder politischer Ereignisse nicht durchgeführt werden, so kann der Veranstalter vom Aussteller dennoch 25 % der Flächenmiete als Kostenentschädigung verlangen, sofern die Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten ist. Wird der Ausstellungstermin verschoben, verlängert oder der Ausstellungsort verlegt, haben die Aussteller in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadenersatz.

20. Pfandrecht
Der Veranstalter wird für fällige und berechtigte Forderungen gegen den Aussteller das Pfandrecht an allen vom Aussteller in das Messegelände eingebrachten Gegenständen aller Art eingeräumt. Der Veranstalter ist berechtigt, die Pfandgegenstände zurückzubehalten und auf Kosten und Gefahr des Ausstellers einzu¬lagern.

21. Ergänzende Bestimmungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Wr. Neustadt. Das Mitnehmen von Tieren jeder Art in die Ausstellungsräume ist verboten. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die vorliegenden Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen gelten auch für alle anderen im Rahmen der Ausstellungsteilnahme zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter abgeschlossenen Vereinbarungen. Mitteilungen können an die vom Aussteller zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtswirksam gerichtet werden.

22. Anmeldefrist: 30.11.2008